Ein Schiff gilt nicht mehr als verseucht oder seuchenverdächtig und ein Luftfahrzeug gilt nicht mehr als verseucht, wenn die von der Gesundheitsbehörde gemäß Artikel 39 und 58 angewendeten Maßnahmen wirksam durchgeführt worden sind oder wenn sich die Gesundheitsbehörde davon überzeugt hat, daß die ungewöhnlich hohe Sterblichkeit unter den Nagetieren nicht durch Pest bedingt ist. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist daraufhin die Freigabe zu erteilen.
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