1. Gesundheitliche Maßnahmen dürfen von einem Staat nicht auf ein Schiff angewendet werden, das seine Hoheitsgewässer durchfährt, ohne in einem Hafen oder an der Küste anzulegen.
2. Legt das Schiff aus irgendeinem Grund an, dürfen die in diesem Hoheitsgebiet geltenden Rechtsvorschriften angewendet werden, ohne daß jedoch über die Bestimmungen dieser Regelungen hinausgegangen werden darf.
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