1. Abgesehen von den Bestimmungen des V. Teiles kann die Gesundheitsbehörde jede ansteckungsverdächtige Person auf einer internationalen Reise, die mit irgendeinem Beförderungsmittel aus einem Infektionsgebiet ankommt, unter Beobachtung stellen. Eine solche Beobachtung darf bis zum Ablauf der im V. Teil angeführten jeweiligen Inkubationszeit fortgesetzt werden.
2. Soweit in diesen Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat die Isolierung nur dann an Stelle der Beobachtung zu treten, wenn die Gesundheitsbehörde die Gefahr der Übertragung der Infektion durch die ansteckungsverdächtige Person für außergewöhnlich ernst hält.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise