Soweit Artikel 80 nichts anderes bestimmt, darf ein Schiff oder Luftfahrzeug aus gesundheitlichen Gründen nicht daran gehindert werden, einen Hafen oder Flughafen anzulaufen. Ist der Hafen oder Flughafen nicht mit den erforderlichen Einrichtungen für die Anwendung der gesundheitlichen Maßnahme ausgestattet, die nach diesen Regelungen zulässig und nach Ansicht der Gesundheitsbehörde des Hafens oder Flughafens erforderlich sind, darf ein solches Schiff oder Luftfahrzeug angewiesen werden, auf eigene Gefahr zum nächsten geeigneten Hafen oder Flughafen weiterzureisen.
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