1. Die Organisation hat allen Gesundheitsverwaltungen so bald wie möglich und auf dem den Umständen entsprechenden Wege alle epidemiologischen und sonstigen Auskünfte zu übermitteln, die sie gemäß Artikel 3 bis 8 und Artikel 9 lit. a erhalten hat, sowie alle Auskünfte über das Fehlen irgendwelcher gemäß Artikel 9 erforderlichen Berichte. Mitteilungen dringender Natur sind telegraphisch, über Fernschreiber oder telephonisch durchzugeben.
2. Alle der Organisation auf Grund ihrer Überwachungstätigkeit zur Verfügung stehenden zusätzlichen epidemiologischen Angaben und sonstigen Auskünfte sind, wenn es zweckdienlich erscheint, allen Gesundheitsverwaltungen zur Verfügung zu stellen.
3. Die Organisation kann mit Zustimmung der betreffenden Regierung den Ausbruch einer unter die Regelungen fallenden Krankheit, der eine ernste Bedrohung für Nachbarstaaten oder für die internationale Gesundheit darstellt, untersuchen. Solche Untersuchungen sind auf die Unterstützung der Regierungen bei der Organisation geeigneter Kontrollmaßnahmen auszurichten und können Studien einschließen, die von einem Team an Ort und Stelle durchgeführt werden.
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