Sofern nicht irgendwelche Bestimmungen in diesen Regelungen, ausgenommen Artikel 76, anderes bestimmen, darf außer der ärztlichen Untersuchung keine gesundheitliche Maßnahme angewendet werden auf:
a) Passagiere und Besatzungsmitglieder eines seuchenfreien Schiffes, die nicht von Bord gehen;
b) Passagiere und Besatzungsmitglieder eines seuchenfreien Luftfahrzeuges auf der Durchreise durch ein Hoheitsgebiet, die in einem Transitraum eines Flughafens dieses Hoheitsgebietes bleiben oder die sich, wenn der Flughafen noch nicht über einen Transitraum verfügt, den von der Gesundheitsbehörde zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit vorgeschriebenen Absonderungsmaßnahmen unterwerfen; sind solche Personen genötigt, den Flughafen, auf dem sie landen, zu verlassen, nur um ihre Reise von einem anderen Flughafen in der Nähe des ersten Flughafens fortzusetzen, ist auf sie keine gesundheitliche Maßnahme anzuwenden, wenn der Transfer unter der Kontrolle der Gesundheitsbehörden erfolgt.
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