1. Jede Gesundheitsverwaltung hat dafür zu sorgen, daß Häfen und Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet eine für die Anwendung der in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen geeignete Organisation und Ausrüstung zur Verfügung haben.
2. Jeder Hafen und Flughafen muß mit Trinkwasser und Lebensmitteln versorgt sein, die ihrer Beschaffenheit und Herkunft nach vom Standpunkt der Gesundheitsverwaltung für den allgemeinen Gebrauch und Genuß an Land oder an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen zulässig sind. Das Trinkwasser und die Lebensmittel sind so zu lagern und zu behandeln, daß sie vor Verunreinigung verläßlich geschützt sind. Die Gesundheitsbehörde hat periodische Überprüfungen der Ausstattung, der Einrichtungen und Anlagen durchzuführen sowie Proben von Trinkwasser und Lebensmitteln für Laboratoriumsuntersuchungen zu entnehmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels sicherzustellen. Hiebei sowie bei anderen sanitären Maßnahmen sind, soweit dies bei Vollziehung der Bestimmungen dieser Regelungen zweckdienlich ist, die Grundsätze und Empfehlungen, die in den von der Organisation veröffentlichten diesbezüglichen Richtlinien dargelegt sind, anzuwenden.
3. Jeder Hafen und Flughafen muß ferner über ein wirksames System für die unschädliche Beseitigung der Fäkalien, Abfälle, Abwässer, verdorbenen Lebensmittel und anderen die Gesundheit gefährdenden Stoffe verfügen.
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