1. Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation mittels Telegramm oder Fernschreiben binnen vierundzwanzig Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, zu melden, daß der erste Fall einer unter die Regelungen fallenden Krankheit, der weder ein eingeschleppter noch ein transferierter Fall ist, in ihrem Hoheitsgebiet aufgetreten ist, und innerhalb weiterer vierundzwanzig Stunden das Infektionsgebiet zu melden.
2. Jede Gesundheitsverwaltung hat ferner der Organisation mittels Telegramm oder Fernschreiben binnen vierundzwanzig Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, zu melden:
a) daß ein oder mehrere Fälle einer unter die Regelungen fallenden Krankheit in ein Gebiet eingeschleppt oder transferiert wurden, das nicht Infektionsgebiet ist; die Meldung hat alle zur Verfügung stehenden Auskünfte über die Herkunft der Infektion zu enthalten;
b) daß ein Schiff oder ein Luftfahrzeug mit einem oder mehreren Fällen einer unter die Regelungen fallenden Krankheit an Bord angekommen ist; die Meldung hat den Namen des Schiffes oder die Flugnummer des Luftfahrzeuges, seine vorhergehenden und nachfolgenden Anlauf- oder Landehäfen und die gesundheitlichen Maßnahmen zu enthalten, die hinsichtlich des Schiffes oder Luftfahrzeuges allenfalls ergriffen wurden.
3. Das auf Grund einer verläßlichen klinischen Diagnose derart gemeldete Vorliegen einer Krankheit ist sobald wie möglich, soweit es die Mittel gestatten, durch Laboratoriumsmethoden nachzuweisen; das Ergebnis ist der Organisation mittels Telegramm oder Fernschreiben unverzüglich mitzuteilen.
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