1. Die gemäß Artikel 22 der Verfassung der Organisation vorgesehene Frist für die Ablehnung oder für Vorbehalte beträgt neun Monate, von dem Tag an gerechnet, an dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgibt.
2. Diese Frist kann durch eine Mitteilung an den Generaldirektor für überseeische oder sonstige fernere Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen ein Staat verantwortlich ist, auf achtzehn Monate ausgedehnt werden.
3. Jede Ablehnung oder jeder Vorbehalt, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels erwähnten Fristen beim Generaldirektor einlangen, sind rechtsunwirksam.
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