1. Die Gesundheitsbehörde eines Hafens oder Flughafens oder eines Gebietes, in dem eine Grenzstelle liegt, hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um
a) die Abreise einer infizierten oder ansteckungsverdächtigen Person zu verhindern;
b) das Einschleppen von möglichen Erregern oder Überträgern einer unter die Regelungen fallenden Krankheit auf ein Schiff, in ein Luftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel oder einen Container zu verhindern.
2. Die Gesundheitsbehörde in einem Infektionsgebiet darf von abfahrenden Reisenden ein gültiges Impfzeugnis verlangen.
3. Die in Abs. 1 dieses Artikels genannte Gesundheitsbehörde darf, wenn sie es für notwendig hält, jede Person vor Antritt einer internationalen Reise ärztlich untersuchen. Zeit und Ort dieser Untersuchung sind unter Berücksichtigung anderer Formalitäten so festzusetzen, daß die Abreise weder behindert noch verzögert wird.
4. Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a dieses Artikels
darf einer Person auf einer internationalen Reise, die bei der Ankunft unter Beobachtung gestellt wird, die Fortsetzung ihrer Reise gestattet werden. Die Gesundheitsbehörde hat dies gemäß Artikel 28 auf raschestem Weg der Gesundheitsbehörde des Ortes, an den sich die Person begibt, zu melden.
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