1. Die Gesundheitsbehörde eines Hafens, Flughafens oder einer Grenzstelle darf jedes Schiff, Luftfahrzeug, jeden Eisenbahnzug, jedes Straßenfahrzeug oder sonstige Beförderungsmittel oder jeden Container sowie jede Person, die auf einer internationalen Reise ankommen, bei der Ankunft einer ärztlichen Untersuchung unterwerfen.
2. Die weiteren gesundheitlichen Maßnahmen, die auf das Schiff, Luftfahrzeug, den Eisenbahnzug, das Straßenfahrzeug, die sonstigen Beförderungsmittel sowie die Container Anwendung finden dürfen, haben sich nach den an Bord während der Reise bestandenen oder zur Zeit der ärztlichen Untersuchung bestehenden Verhältnissen zu richten, jedoch unbeschadet der Maßnahmen, die nach diesen Regelungen auf ein Schiff, Luftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug oder andere Beförderungsmittel sowie auf einen Container angewendet werden dürfen, die aus einem Infektionsgebiet ankommen.
3. Wo für eine Gesundheitsverwaltung besondere Probleme bestehen, wodurch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit entstehen könnte, darf die Gesundheitsverwaltung eine Person auf einer internationalen Reise dazu verhalten, bei ihrer Ankunft ihre Bestimmungsadresse schriftlich anzugeben.
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