1. Der Luftfahrzeugführer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat bei der Landung am ersten Flughafen in einem Hoheitsgebiet den Gesundheitsabschnitt der Allgemeinen Luftfahrzeugerklärung, der mit dem in Anlage 6 wiedergegebenen Muster übereinstimmen muß, auszufüllen und der Gesundheitsbehörde dieses Flughafens zu übergeben, sofern die Gesundheitsverwaltung nicht darauf verzichtet.
2. Der Luftfahrzeugführer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat jede von der Gesundheitsbehörde über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der Reise verlangte Auskunft zu geben.
3. Die Gesundheitsverwaltung kann sich dafür entscheiden,
a) entweder bei allen ankommenden Luftfahrzeugen auf die Vorlage des Gesundheitsabschnittes der Allgemeinen Luftfahrzeugerklärung zu verzichten, oder
b) diese nur dann zu verlangen, wenn das Luftfahrzeug aus bestimmten Gebieten kommt oder wenn eine Auskunft über Erkrankungen oder Todesfälle an Bord zu erteilen ist.
In jedem Fall hat die Gesundheitsverwaltung die Luftfahrtunternehmungen davon in Kenntnis zu setzen.
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