1. Jedes Luftfahrzeug, das einen Flughafen verläßt, der in einem Gebiet gelegen ist, in dem Malaria oder eine andere durch Moskitos verursachte Krankheit übertragen wird, in dem gegen Insektizide resistente Überträger-Moskitos vorhanden sind oder in dem eine Überträgerart vorhanden ist, die in dem Gebiet, in dem der Bestimmungs-Flughafen gelegen ist, ausgerottet worden ist, ist mittels der von der Organisation empfohlenen Methoden gemäß Artikel 26 zu entwesen. Die beteiligten Staaten haben die Entwesung nach dem genehmigten Dampfentwesungsverfahren während des Fluges zuzulassen. Jedes Schiff, das einen Hafen in einem Gebiet verläßt, in dem die oben genannten Verhältnisse herrschen, ist von den genannten Moskitos in ihren unreifen und ausgewachsenen Stadien frei zu halten.
2. Bei der Ankunft auf einem Flughafen in einem Gebiet, in dem sich Malaria oder eine andere durch Moskitos verursachte Krankheit durch eingeschleppte Überträger entwickeln könnte oder in dem eine Überträgerart ausgerottet worden ist, die in dem Gebiet herrscht, in dem der Abfahrtsflughafen gelegen ist, darf das in Absatz 1 dieses Artikels näher bezeichnete Flugzeug gemäß Artikel 26 entwest werden, wenn die Gesundheitsbehörde nicht über ausreichende Beweise verfügt, daß die Entwesung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgeführt worden ist. Jedes Schiff, das in einem Hafen ankommt, in dem die oben genannten Verhältnisse herrschen, ist unter der Kontrolle der Gesundheitsbehörde zu behandeln, um es von den genannten Moskitos in ihren unreifen und ausgewachsenen Stadien zu befreien.
3. Soweit es durchführbar und wo es zweckmäßig ist, sind Eisenbahnzüge, Straßenfahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel, Container oder Schiffe, die für den internationalen Küstenverkehr oder für den internationalen Verkehr auf Binnenwasserstraßen verwendet werden, von Insekten, die menschliche Krankheiten übertragen, frei zu halten.
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