Der Generaldirektor hat allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie anderen Vertragsparteien der in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen die Annahme dieser Regelungen durch die Weltgesundheitsversammlung zu melden. Der Generaldirektor hat ferner diesen Staaten sowie allen anderen Staaten, die diesen Regelungen beigetreten sind, etwaige Zusatzregelungen zur Änderung oder Ergänzung dieser Regelungen, alle bei ihm gemäß Artikel 100, 102, 103 beziehungsweise 104 eingegangenen Meldungen und alle von der Weltgesundheitsversammlung gemäß Artikel 101 getroffenen Entscheidungen zu melden.
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