1. Alle Fragen oder Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Regelungen oder etwaiger Zusatzregelungen können von jedem betroffenen Staat dem Generaldirektor unterbreitet werden, der die Beilegung der Frage oder Streitigkeit zu versuchen hat. Wird eine solche Frage oder Streitigkeit nicht in dieser Weise beigelegt, so hat der Generaldirektor von sich aus oder auf Antrag eines betroffenen Staates die Frage oder Streitigkeit dem zuständigen Ausschuß oder sonstigen Organ der Organisation zur Prüfung zu überweisen.
2. Jeder betroffene Staat ist berechtigt, vor diesem Ausschuß oder sonstigen Organ vertreten zu sein.
3. Eine Streitigkeit, die auf diese Weise nicht beigelegt worden ist, kann durch schriftlichen Antrag eines betroffenen Staates vor den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung gebracht werden.
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