1. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn
a) es einen Fall von Pest an Bord hat;
b) ein pestinfiziertes Nagetier an Bord gefunden wird. Ein Schiff gilt ferner als verseucht, wenn ein Fall von Pest später als sechs Tage nach der Einschiffung vorgekommen ist.
2. Ein Schiff gilt bei der Ankunft als seuchenverdächtig, wenn
a) es zwar keinen Fall von Pest an Bord hat, ein solcher aber an Bord innerhalb der ersten sechs Tage nach der Einschiffung vorgekommen ist;
b) eine ungewöhnlich hohe Sterblichkeit unter den Nagetieren an Bord festgestellt wurde und die Ursache dafür noch unbekannt ist;
c) es eine Person an Bord hat, die der Gefahr der Ansteckung mit Lungenpest ausgesetzt war und nicht den Vorkehrungen des Artikels 56 unterzogen wurde.
3. Selbst wenn ein Schiff oder Luftfahrzeug aus einem Infektionsgebiet ankommt oder eine Person an Bord hat, die aus einem Infektionsgebiet kommt, gilt es bei der Ankunft als seuchenfrei, wenn sich die Gesundheitsbehörde bei der ärztlichen Untersuchung überzeugt hat, daß die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführten Voraussetzungen nicht bestehen.
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