Jedem Telegramm, Fernschreiben oder Telephongespräch, das auf Grund der Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 und 11 abgesendet beziehungsweise geführt wird, ist der den Umständen entsprechende Vorrang zu gewähren; im Falle außergewöhnlicher Dringlichkeit, wenn die Gefahr der Ausbreitung einer unter die Regelungen fallenden Krankheit besteht, ist die höchste Dringlichkeitsstufe nach den internationalen Fernmeldevereinbarungen zu gewähren.
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