1. Ein Staat, der nicht Mitglied der Organisation ist, aber irgendwelchen der in Artikel 99 genannten Abkommen, Regelungen oder ähnlichen Übereinkommen angehört oder dem der Generaldirektor die Annahme dieser Regelungen durch die Weltgesundheitsversammlung gemeldet hat, kann Vertragspartei bezüglich dieser Regelungen dadurch werden, daß er dem Generaldirektor ihre Annahme meldet; diese Annahme wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 101, mit dem Inkrafttreten dieser Regelungen oder, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt gemeldet wird, drei Monate nach dem Einlangen der Meldung von der Annahme beim Generaldirektor wirksam.
2. Für die Durchführung dieser Regelungen finden die Artikel 23, 33, 62, 63 und 64 der Verfassung der Organisation auf alle Nichtmitgliedstaaten Anwendung, die diesen Regelungen beitreten.
3. Ein Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei dieser Regelungen geworden ist, kann jederzeit mittels einer an den Generaldirektor zu richtenden Mitteilung, die sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Generaldirektor wirksam wird, seine Teilnahme an diesen Regelungen zurückziehen. Der Staat, der seine Teilnahme zurückgezogen hat, hat von dem erwähnten Zeitpunkt an die Vorschriften der in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen, denen er vorher angehörte, anzuwenden.
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