Ein Staat darf die Landung eines Luftfahrzeuges auf einem Sanitätsflughafen in seinem Hoheitsgebiet nicht verbieten, wenn die in Artikel 74 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung finden; jedoch darf in einem Gebiet, in dem Überträger von Gelbfieber vorkommen, ein aus einem Infektionsgebiet kommendes Luftfahrzeug nur auf den von dem Staat für diesen Zweck bestimmten Flughäfen landen.
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