1. Die Gesundheitsverwaltung eines Hoheitsgebietes, in dem ein Infektionsgebiet bestimmt und gemeldet wurde, hat der Organisation zu melden, sobald dieses Gebiet infektionsfrei ist.
2. Ein Infektionsgebiet kann als infektionsfrei gelten, wenn alle vorbeugenden Maßnahmen getroffen und aufrechterhalten wurden, um das Wiederauftreten der Krankheit oder ihre Ausbreitung auf andere Gebiete zu verhindern, und wenn
a) im Falle von Pest, Cholera oder Pocken seit dem Tod, der Genesung oder der Isolierung des letzten festgestellten Falles eine Zeitspanne verstrichen ist, die mindestens der doppelten Inkubationszeit der Krankheit gemäß den nachstehenden Bestimmungen entspricht, und keine epidemiologischen Anzeichen der Ausbreitung dieser Krankheit auf ein angrenzendes Gebiet vorliegen;
b) i) im Falle von Gelbfieber, das nicht durch Aedes aegypti übertragen wurde, drei Monate ohne Anzeichen einer Tätigkeit des Gelbfiebervirus verstrichen sind;
ii) im Falle von Gelbfieber, das durch Aedes aegypti übertragen wurde, nach Auftreten des letzten Falles bei Menschen drei Monate verstrichen sind oder, sofern der Aedes aegypti-Index ständig unter ein Prozent gehalten worden ist, ein Monat verstrichen ist;
c) i) im Falle von Pest bei Hausnagetieren ein Monat, seitdem das letzte infizierte Tier gefunden oder gefangen wurde, verstrichen ist;
ii) im Falle von Pest bei wildlebenden Nagetieren drei Monate verstrichen sind, ohne daß Anzeichen der Krankheit in hinreichender Nähe von Häfen und Flughäfen vorlagen, um eine Bedrohung des internationalen Verkehrs zu bilden.
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