Die Anwendung der im V. Teil vorgesehenen Maßnahmen im Falle der Ankunft aus einem Infektionsgebiet, das als solches durch die betreffende Gesundheitsverwaltung gemeldet wurde, ist, je nach der Lage des Falles, auf das Schiff, Luftfahrzeug, den Eisenbahnzug, das Straßenfahrzeug oder sonstige Beförderungsmittel, die Person, den Container oder Gegenstand, die aus einem solchen Gebiet kommen, zu beschränken, vorausgesetzt, daß die Gesundheitsbehörde des Infektionsgebietes alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit ergreift und die in Art. 31 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung bringt.
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