Ein von Streitkräften einem aktiven Mitglied dieser Streitkräfte ausgestelltes Impfdokument ist als internationales Zeugnis entsprechend dem in Anlage 2, 3 oder 4 wiedergegebenen Formblatt anzuerkennen, wenn es
a) im wesentlichen dieselbe ärztliche Auskunft, wie sie durch ein solches Formblatt verlangt wird, enthält und
b) in englischer oder französischer Sprache eine Erklärung enthält, aus der die Art und der Zeitpunkt der Impfung und die Tatsache, daß es gemäß diesem Artikel ausgestellt ist, ersichtlich sind.
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