1. Post, Zeitungen, Bücher und andere Druckwerke dürfen keinerlei gesundheitlichen Maßnahmen unterworfen werden.
2. Postpakete dürfen nur gesundheitlichen Maßnahmen unterworfen werden, wenn sie enthalten
a) irgendwelche der in Abs. 1 des Artikels 70 angeführten Lebensmittel, von denen die Gesundheitsbehörde Grund zur Annahme hat, daß sie aus einem Cholera-Infektionsgebiet kommen; oder
b) Wäsche, Bekleidungsstücke oder Bettzeug, die gebraucht oder beschmutzt sind und auf die die Bestimmungen des V. Teiles Anwendung finden;
c) infektiöses Material; oder
d) lebende Insekten oder andere Tiere, die als Überträger einer menschlichen Krankheit in Betracht kommen, wenn eine solche eingeschleppt wird oder ausbricht.
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