Außer im Falle eines Notstandes, der eine schwere Gefahr für die öffentliche Gesundheit mit sich bringt, darf einem Schiff oder Luftfahrzeug, das nicht mit einer unter die Regelung fallenden Krankheit verseucht oder seuchenverdächtig ist, nicht auf Grund einer anderen übertragbaren Krankheit von der Gesundheitsbehörde eines Hafens oder Flughafens die Freigabe verweigert werden; insbesondere darf es nicht daran gehindert werden, Fracht oder Vorräte zu löschen oder zu laden oder Treibstoff oder Wasser aufzunehmen.
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