1. Niemand darf gezwungen werden, an sich einen Analabstrich vornehmen zu lassen.
2. Eine Person auf einer internationalen Reise, die innerhalb der Inkubationszeit für Cholera aus einem Infektionsgebiet gekommen ist und Anzeichen der Cholera aufweist, darf verhalten werden, sich einer Stuhluntersuchung zu unterziehen.
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