1. Diese Regelungen treten am 1. Jänner 1974 in Kraft.
2. Jeder Staat, der nach diesem Zeitpunkt der Organisation beitritt und nicht bereits durch diese Regelungen gebunden ist, kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tage seines Beitrittes zur Organisation diese Regelungen ablehnen oder einen Vorbehalt zu diesen Regelungen machen. Werden diese Regelungen nicht abgelehnt, so treten sie bezüglich dieses Staates, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 101, mit dem Ablauf der genannten Frist in Kraft.
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