Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder Straßenfahrzeuges ein Fall von Pest festgestellt, dürfen von der Gesundheitsbehörde die in Artikel 39 und Artikel 58 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden, wobei alle Teile des Eisenbahnzuges oder Straßenfahrzeuges, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind, zu entwesen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sind.
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