1. Macht ein Staat zu diesen Regelungen einen Vorbehalt, wird dieser erst dann gültig, wenn er von der Weltgesundheitsversammlung angenommen ist; diese Regelungen treten bezüglich dieses Staates in Kraft, sobald der erwähnte Vorbehalt von der Versammlung angenommen wurde oder, wenn die Versammlung dem Vorbehalt aus dem Grund widerspricht, weil er den Charakter und das Ziel dieser Regelungen wesentlich beeinträchtigt, nachdem der Vorbehalt zurückgezogen worden ist.
2. Die teilweise Ablehnung dieser Regelungen gilt als Vorbehalt.
3. Die Weltgesundheitsversammlung darf als Voraussetzung für die Annahme eines Vorbehaltes von dem betreffenden Staat die Zusage verlangen, daß er alle Verpflichtungen oder die auf den Gegenstand des Vorbehaltes bezüglichen Verpflichtungen, die er auf Grund der bestehenden in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen vorher übernommen hat, weiterhin erfüllt.
4. Macht ein Staat einen Vorbehalt, der nach Auffassung der Weltgesundheitsversammlung eine Verpflichtung oder mehrere Verpflichtungen, die von einem Staat nach den bestehenden in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen übernommen worden sind, nur unwesentlich beeinträchtigt, so darf die Versammlung diesen Vorbehalt annehmen, ohne als Voraussetzung seiner Annahme eine Zusage der Art, wie sie in Absatz 3 dieses Artikels genannt ist, zu verlangen.
5. Widerspricht die Weltgesundheitsversammlung einem Vorbehalt und wird dieser Vorbehalt nachher nicht zurückgezogen, so treten diese Regelungen bezüglich des Staates, der diesen Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Alle bestehenden in Artikel 99 genannten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen, denen dieser Staat bereits angehört, bleiben infolgedessen, soweit sie diesen Staat betreffen, in Kraft.
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