Lebensmittel, die sich als Bestandteil einer Ladung an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Straßenfahrzeugen oder anderen Transportmitteln befinden, dürfen nur von den Gesundheitsbehörden des endgültigen Bestimmungslandes einer bakteriologischen Untersuchung unterzogen werden.
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