1. Wenn aus Gründen, für die den Luftfahrzeugführer keine Verantwortung trifft, ein Luftfahrzeug außerhalb eines Flughafens oder auf einem Flughafen landet, auf dem die Landung nicht vorgesehen war, hat der Luftfahrzeugführer oder eine andere verantwortliche Person alle Anstrengungen zu unternehmen, sich mit der nächstgelegenen Gesundheitsbehörde oder irgend einer anderen Behörde in Verbindung zu setzen.
2. Sobald die Gesundheitsbehörde von der Landung in Kenntnis gesetzt wurde, darf sie die zweckmäßig erscheinenden Maßnahmen ergreifen, darf jedoch in keinem Falle über die nach diesen Regelungen zulässigen Maßnahmen hinausgehen.
3. Vorbehaltlich des Abs. 5 dieses Artikels und ausgenommen für Zwecke der Fühlungnahme mit einer solchen Gesundheitsbehörde oder anderen Behörde oder mit Genehmigung einer solchen Behörde darf keine Person an Bord des Luftfahrzeuges den Bereich dieses Landeplatzes verlassen und kein Frachtgut aus diesem Bereich entfernt werden.
4. Sobald die von der Gesundheitsbehörde angeordneten Maßnahmen durchgeführt worden sind, darf das Luftfahrzeug vom Standpunkt der gesundheitlichen Maßnahmen entweder zu dem Flughafen weiterfliegen, auf dem seine Landung vorgesehen war, oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, einen anderen Flughafen in geeigneter Lage anfliegen.
5. Der Luftfahrzeugführer oder eine andere verantwortliche Person darf solche Notmaßnahmen treffen, die für die Gesundheit und Sicherheit der Passagiere und der Besatzung erforderlich scheinen.
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