1. Jede in einem Hafen oder Flughafen, der in einem Infektionsgebiet gelegen ist, beschäftigte Person und jedes Mitglied der Besatzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das einen solchen Hafen benützt, muß im Besitz eines gültigen Gelbfieber-Impfzeugnisses sein.
2. Jedes Luftfahrzeug, das einen in einem Infektionsgebiet gelegenen Flughafen verläßt, ist gemäß Artikel 26 unter Anwendung der von der Organisation empfohlenen Methoden zu entwesen; nähere Angaben über die Entwesung sind in den Gesundheitsabschnitt der Allgemeinen Luftfahrzeug-Erklärung aufzunehmen, wenn nicht von der Gesundheitsbehörde des Ankunfts-Flughafens auf diesen Abschnitt der Allgemeinen Luftfahrzeug-Erklärung verzichtet wird. Die beteiligten Staaten haben die Entwesung eines Luftfahrzeuges mittels des genehmigten Dampf-Entwesungsverfahrens während des Fluges zuzulassen.
3. Jedes Schiff, das einen Hafen in einem Gebiet, in dem Aedes aegypti noch vorkommen, verläßt und sich in ein Gebiet begibt, in dem Aedes aegypti ausgerottet wurden, ist von Aedes aegypti in ihren unreifen und ausgewachsenen Stadien freizuhalten.
4. Jedes Luftfahrzeug, das einen Flughafen verläßt, auf dem Aedes aegypti noch vorkommen, und sich in ein Gebiet begibt, in dem Aedes aegypti ausgerottet wurden, ist gemäß Artikel 26 unter Anwendung der von der Organisation empfohlenen Methoden zu entwesen.
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