1. Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation zu melden
a) die Maßnahmen, deren Anwendung bei Ankünften aus einem Infektionsgebiet sie beschlossen hat, und die Aufhebung solcher Maßnahmen, unter Angabe des Zeitpunktes der Anwendung oder der Aufhebung;
b) jede Änderung hinsichtlich der für internationale Reisen von ihr geforderten Impfungen.
2. Jede solche Meldung ist mittels Telegramm oder Fernschreiben und, wenn möglich, noch vor einer solchen Änderung der Anwendung oder der Aufhebung einer solchen Maßnahme zu erstatten.
3. Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation einmal jährlich zu einem von der Organisation festzusetzenden Zeitpunkt eine Zusammenstellung der für internationale Reisen von ihr geforderten Impfungen zu übersenden.
4. Jede Gesundheitsverwaltung hat das Erforderliche zu veranlassen,
um Personen, die eine Reise planen, in Zusammenarbeit mit Reisebüros, Schiffahrtsgesellschaften, Fluggesellschaften oder auf andere zweckmäßige Weise über ihre Anforderungen und alle diesbezüglichen Änderungen zu informieren.
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