1. Jeder Hafen und das Gebiet innerhalb des Umkreises jedes Flughafens sind von Aedes aegypti in unreifen und ausgewachsenen Stadien und von Moskitos, die Überträger von Malaria und anderen im internationalen Verkehr epidemiologisch bedeutsamen Krankheiten sind, frei zu halten. Zu diesem Zweck sind aktive Moskito-Bekämpfungsmaßnahmen innerhalb eines Schutzgebietes zu ergreifen, das rund um den Umkreis um mindestens 400 Meter hinausgeht.
2. Innerhalb des Transitraumes eines Flughafens, der in einem Gebiet, in dem in Abs. 1 genannte Krankheitsüberträger vorkommen, oder in unmittelbarer Nachbarschaft eines solchen Gebietes gelegen ist, muß jedes Gebäude, das als Unterkunft für Menschen oder Tiere dient, moskitosicher sein.
3. Im Sinne dieses Artikels ist der Umkreis eines Flughafens eine Linie, die das Gebiet umgrenzt, auf dem sich die Flughafengebäude und die Land- und Wasserflächen befinden, die für das Abstellen von Luftfahrzeugen verwendet werden oder vorgesehen sind.
4. Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation einmal jährlich Daten darüber zu liefern, bis zu welchem Ausmaß ihre Häfen und Flughäfen frei von im internationalen Verkehr epidemiologisch bedeutsamen Krankheitsüberträgern sind.
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