1. Ein Schiff gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn es einen Gelbfieber-Fall an Bord hat oder wenn ein solcher Fall an Bord während der Reise vorgekommen ist. Es gilt als seuchenverdächtig, wenn es ein Infektionsgebiet früher als sechs Tage vor der Ankunft verlassen hat oder wenn bei der Ankunft innerhalb von 30 Tagen nach Verlassen eines solchen Gebietes die Gesundheitsbehörde an Bord Aedes aegypti oder andere Überträger von Gelbfieber feststellt. Jedes andere Schiff gilt als seuchenfrei.
2. Ein Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn es einen Gelbfieber-Fall an Bord hat. Es gilt als seuchenverdächtig, wenn die Gesundheitsbehörde das Ergebnis einer gemäß Artikel 74 Abs. 2 durchgeführten Entwesung als ungenügend ansieht und lebende Moskitos an Bord des Luftfahrzeuges feststellt. Jedes andere Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei.
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