1. Unter Berücksichtigung des Umfanges ihres internationalen Verkehrs hat jede Gesundheitsverwaltung eine Anzahl von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet als Sanitätsflughäfen zu bezeichnen, vorausgesetzt daß sie den in Abs. 2 genannten Bedingungen entsprechen und die Voraussetzungen des Artikels 14 erfüllen.
2. Jedem Sanitätsflughafen müssen zur Verfügung stehen:
a) ein organisierter ärztlicher Dienst mit dem entsprechenden Personal und den entsprechenden Einrichtungen und Räumlichkeiten;
b) Einrichtungen für die Beförderung, Isolierung und Betreuung von infizierten oder ansteckungsverdächtigen Personen;
c) Einrichtungen für wirksame Desinfektion und Entwesung, für die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern und Nagetieren und für alle sonst nach diesen Regelungen in Betracht kommenden Maßnahmen;
d) ein bakteriologisches Laboratorium oder Einrichtungen für die Einsendung verdächtigen Materials an ein solches Laboratorium;
e) Einrichtungen für die Impfung gegen Pocken auf dem Flughafen selbst und Einrichtungen für die Impfung gegen Cholera und Gelbfieber auf dem Flughafen selbst oder von ihm aus leicht erreichbar.
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