1. Bei der Ankunft eines verseuchten oder seuchenverdächtigen Schiffes oder eines verseuchten Luftfahrzeuges dürfen von der Gesundheitsbehörde folgende Maßnahmen angewendet werden:
a) Entwesung jeder ansteckungsverdächtigen Person und deren Beobachtung für die Dauer von höchstens sechs Tagen, gerechnet ab dem Tag der Ankunft;
b) Entwesung und erforderlichenfalls Desinfektion
i) des Gepäcks einer infizierten oder ansteckungsverdächtigen Person; und
ii) aller sonstigen Gegenstände, z. B. des gebrauchten Bettzeugs oder der gebrauchten Wäsche, sowie aller Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind.
2. Bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels, die eine an Lungenpest erkrankte Person an Bord haben, oder wenn an Bord eines Schiffes innerhalb des Zeitraumes von sechs Tagen vor seiner Ankunft ein Fall von Lungenpest vorgekommen ist, darf die Gesundheitsbehörde, zusätzlich zu den nach Abs. 1 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen, die Passagiere und die Besatzung des Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels für die Dauer von sechs Tagen, gerechnet ab dem letzten Tag, an dem sie der Infektion ausgesetzt waren, der Isolierung unterwerfen.
3. Besteht an Bord eines Schiffes oder in dessen Containern die Nagetierpest, ist es nach der in Artikel 54 vorgesehenen Art und Weise zu entwesen und zu entratten, erforderlichenfalls unter Quarantäne, wobei die folgenden Vorkehrungen zu treffen sind:
a) Die Entrattung ist durchzuführen, sobald die Laderäume geleert sind;
b) es dürfen eine oder mehrere vorläufige Entrattungen eines Schiffes vor oder während der Entladung vorgenommen werden, um das Entkommen infizierter Nagetiere zu verhindern;
c) ist die vollständige Vernichtung der Nagetiere nicht gewährleistet, weil nur ein Teil der Ladung zu löschen ist, darf ein Schiff nicht am Löschen dieses Teiles gehindert werden; die Gesundheitsbehörde darf jedoch alle Maßnahmen treffen, einschließlich das Schiff unter Quarantäne zu stellen, die sie zur Verhinderung des Entkommens infizierter Nagetiere für erforderlich hält.
4. Wird an Bord eines Luftfahrzeuges ein mit Pest infiziertes Nagetier gefunden, ist das Luftfahrzeug zu entwesen und zu entratten, wenn erforderlich unter Quarantäne.
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