Bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels in einem Gebiet, in dem Gelbfieber-Überträger vorkommen, dürfen von der Gesundheitsbehörde folgende Maßnahmen angeordnet werden:
a) Isolierung gemäß Artikel 75 jeder Person, die aus einem Infektionsgebiet kommt und nicht in der Lage ist, ein gültiges Gelbfieber-Impfzeugnis vorzulegen;
b) Entwesung eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels, wenn sie aus einem Infektionsgebiet gekommen sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden