Vorwort
I. Hauptstück
Wahl der Personalvertreter für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen
1. Abschnitt
Zentralwahlausschuss
§ 1 § 1
§ 1 Bildung
(1) Bei der Bildungsdirektion ist spätestens neun Wochen vor jeder Wahl der Personalvertreter ein Zentralwahlausschuss für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen zu bilden. Der Zentralwahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen auf Vorschlag dieser Wählergruppen zu bestellen. Für jede Wählergruppe ist eine den Mitgliedern entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das der gleichen Wählergruppe angehört.
(3) Der Zentralwahlausschuss bleibt bis zum Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des neu bestellten Zentralwahlausschusses im Amt.
§ 2 § 2
§ 2 Zusammensetzung
Bei der Bestellung der Mitglieder des Zentralwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen wie folgt zu ermitteln: Die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mitglieder des Zentralwahlausschusses ist aufgrund einer Ermittlungszahl festzustellen. Diese wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralausschusses durch die Zahl fünf geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist auf die für die Ermittlung des Stärkeverhältnisses erforderliche Zahl von Dezimalstellen zu errechnen. Jede Wählergruppe hat Anspruch auf Entsendung so vieler Mitglieder in den Zentralwahlausschuss, als die Ermittlungszahl in der Zahl der auf sie entfallenden Mitglieder des Zentralausschusses enthalten ist. Können auf diese Weise nicht alle fünf Mitglieder bestellt werden, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mitglieder des Zentralausschusses durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die zu bestellenden restlichen Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind von den Wählergruppen zu entsenden, die die größten Restquotienten aufweisen. Haben nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf Entsendung eines Mitgliedes in den Zentralwahlausschuss, so fällt dieses Recht jenen Wählergruppen zu, denen anlässlich der Wahl des Zentralausschusses die größere Zahl von Reststimmen verblieben ist. Haben danach mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf Entsendung eines Mitgliedes in den Zentralwahlausschuss, so entscheidet unter ihnen das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Zentralwahlausschusses zu ziehende Los.
§ 3 § 3
§ 3 Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder
(1) Die Wählergruppen haben dem Zentralausschuss rechtzeitig vor der Wahl Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum der Personen, die sie als Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Zentralwahlausschusses vorschlagen, bekannt zu geben. Die vorgeschlagenen Personen müssen zum Zentralausschuss wählbar sein.
(2) Ein Lehrer darf nicht gleichzeitig Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Zentralwahlausschusses und Mitglied bzw. Ersatzmitglied eines Dienststellenwahlausschusses oder einer Sprengelwahlkommission sein.
§ 4 § 4
§ 4 Bekanntgabe der Bestellung der Mitglieder
(1) Eine Ausfertigung des Beschlusses des Zentralausschusses über die Bestellung eines Lehrers zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Zentralwahlausschusses ist diesem Lehrer zuzustellen.
(2) Der Zentralausschuss hat die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Bildungsdirektion während zweier Wochen kundzumachen. Ebenso hat die Bildungsdirektion diese Namen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
§ 5 § 5
§ 5 Wahlzeugen
(1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Zentralausschusses zugelassen wurde, hat das Recht, eine Person ihres Vertrauens als Wahlzeugen in den Zentralwahlausschuss zu entsenden. Sie hat den Vor- und Zunamen sowie die Dienststelle des Wahlzeugen dem Zentralwahlausschuss schriftlich bekannt zu geben.
(2) Die Wahlzeugen müssen in den Zentralausschuss wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Zentralwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 6 § 6
§ 6 Erstmalige Einberufung
Der Zentralwahlausschuss ist erstmals von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei dessen Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung seiner Mitglieder einzuberufen und hat spätestens vier Wochen nach der Bestellung seiner Mitglieder zur ersten Sitzung zusammenzutreten.
§ 7 § 7
§ 7 Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters)
Der Zentralwahlausschuss hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten zukommen, sowie einen Schriftführer zu wählen. Der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste Wählergruppe hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Zentralwahlausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist der Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste Wählergruppe hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Zentralausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen, zu beurteilen.
§ 8 § 8
§ 8 Einberufung
(1) Der Zentralwahlausschuss ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Bei Verhinderung oder Säumigkeit des Vorsitzenden (Stellvertreters) ist der Zentralwahlausschuss von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, einzuberufen. Die Einberufung hat jeweils so rechtzeitig zu erfolgen, dass die dem Zentralwahlausschuss obliegenden Aufgaben fristgerecht besorgt werden können. Der Zentralwahlausschuss ist auch innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es mindestens zwei Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.
(2) Gleichzeitig mit der Einberufung des Zentralwahlausschusses sind die Wahlzeugen hiervon unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung des Zentralwahlausschusses zu verständigen.
§ 9 § 9
§ 9 Vorbereitung der Sitzungen
Die Vorbereitung der Sitzungen des Zentralwahlausschusses obliegt dem Vorsitzenden. Bei Säumigkeit des Vorsitzenden (Stellvertreters) sind die Sitzungen des Zentralwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, vorzubereiten.
§ 10 § 10
§ 10 Beschlussfähigkeit
Der Zentralwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Der Zentralwahlausschuss entscheidet, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
§ 11 § 11
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Das zu einer Sitzung des Zentralwahlausschusses einberufene Mitglied des Zentralwahlausschusses hat an der Sitzung teilzunehmen. Ein Mitglied des Zentralwahlausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz vertreten lassen. In diesem Fall hat das Mitglied des Zentralwahlausschusses den Einberufenden und das Ersatzmitglied nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz unverzüglich zu verständigen. Mitglieder des Zentralwahlausschusses, die drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben sind, können durch Beschluss des Zentralwahlausschusses ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2. Abschnitt
Dienststellenwahlausschüsse
§ 12 § 12
§ 12 Bildung
(1) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist spätestens neun Wochen vor jeder Wahl der Personalvertreter ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden. Der Dienststellenwahlausschuss besteht, wenn die Zahl der Lehrer des betreffenden politischen Bezirkes weniger als 400 beträgt, aus drei, im Übrigen aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder jedes Dienststellenwahlausschusses sind von dem Dienststellenausschuss, für dessen Wahl sie gebildet werden, unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im betreffenden Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen auf Vorschlag dieser Wählergruppen zu bestellen. Für jede Wählergruppe ist eine den Mitgliedern entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das der gleichen Wählergruppe angehört.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss bleibt bis zum Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des neu bestellten Dienststellenwahlausschusses im Amt.
§ 13 § 13
§ 13 Zusammensetzung
Bei der Bestellung der Mitglieder jedes Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im betreffenden Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung des § 2 zu ermitteln.
§ 14 § 14
§ 14 Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder
(1) Die Wählergruppen haben dem Dienststellenausschuss, für dessen Wahl der Dienststellenwahlausschuss gebildet wird, rechtzeitig vor der Wahl Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum der Personen, die sie als Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses vorschlagen, bekannt zu geben. Die vorgeschlagenen Personen müssen zum Dienststellenausschuss wählbar sein.
(2) Ein Lehrer darf nicht gleichzeitig Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Dienststellenwahlausschusses und Mitglied bzw. Ersatzmitglied einer Sprengelwahlkommission sein.
§ 15 § 15
§ 15 Bekanntgabe der Bestellung der Mitglieder
(1) Eine Ausfertigung des Beschlusses des Dienststellenausschusses über die Bestellung eines Lehrers zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses ist diesem Lehrer zuzustellen.
(2) Der Dienststellenausschuss hat die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde während zweier Wochen kundzumachen. Ebenso hat die Bildungsdirektion diese Namen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
§ 16 § 16
§ 16 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den Zentralwahlausschuss
Für die Entsendung von Wahlzeugen, die erstmalige Einberufung eines Dienststellenwahlausschusses, die Wahl eines Vorsitzenden (Stellvertreters) und eines Schriftführers, die Einberufung eines Dienststellenwahlausschusses, die Vorbereitung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 5 bis 11 sinngemäß.
3. Abschnitt
Sprengelwahlkommissionen
§ 17 § 17
§ 17 Bildung von Sprengelwahlkommissionen
(1) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und die Zahl der Lehrer im betreffenden politischen Bezirk mindestens 300 beträgt, kann der Dienststellenausschuss Wahlsprengel festsetzen und neben dem Dienststellenwahlausschuss für jeden festgesetzten Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission bestellen. Die Sprengelwahlkommission besteht, wenn die Zahl der Lehrer im jeweiligen Sprengel weniger als 400 beträgt, aus drei, im Übrigen aus fünf Mitgliedern.
(2) Der Dienststellenausschuss, der eine Sprengelwahlkommission bestellt, hat die Mitglieder der Sprengelwahlkommission unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen auf Vorschlag dieser Wählergruppen zu bestellen. Für jede Wählergruppe ist eine den Mitgliedern entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das der gleichen Wählergruppe angehört.
(3) Der Dienststellenausschuss, der eine Sprengelwahlkommission bestellt, hat dem Zentralausschuss die von ihm festgelegten Wahlsprengel sowie den Sitz und die Mitglieder der für die Wahlsprengel bestellten Sprengelwahlkommissionen unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Die Tätigkeit der Sprengelwahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens der an seine Stelle tretenden neu bestellten Sprengelwahlkommission.
§ 18 § 18
§ 18 Zusammensetzung der Sprengelwahlkommission
Bei der Bestellung der Mitglieder der Sprengelwahlkommission ist das Stärkeverhältnis der in dem die Sprengelwahlkommission bestellenden Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung des § 2 zu ermitteln.
§ 19 § 19
§ 19 Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder
Die Wählergruppen haben dem die Sprengelwahlkommission bestellenden Dienststellenausschuss rechtzeitig vor der Wahl Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum der Personen, die sie als Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission vorschlagen, bekannt zu geben. Die vorgeschlagenen Personen müssen zu dem die Sprengelwahlkommission bestellenden Dienststellenausschuss wählbar sein.
§ 20 § 20
§ 20 Bekanntgabe der Bestellung der Mitglieder
(1) Dem Lehrer, der vom Dienststellenausschuss zum Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Sprengelwahlkommission bestellt wurde, ist eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses des Dienststellenausschusses zuzustellen.
(2) Der Dienststellenausschuss hat die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Sprengelwahlkommission unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, an der der Dienststellenausschuss, der die Sprengelwahlkommission bestellt, seinen Sitz hat, während zweier Wochen kundzumachen. Ebenso hat die Bildungsdirektion diese Namen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
§ 21 § 21
§ 21 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den Zentralwahlausschuss
Für die Entsendung von Wahlzeugen, die erstmalige Einberufung der Sprengelwahlkommission, die Wahl des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters des Vorsitzenden, die Wahl des Schriftführers, die Einberufung der Sprengelwahlkommission, die Vorbereitung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Pflichten der Mitglieder der Sprengelwahlkommission gelten die §§ 5 bis 11 sinngemäß.
4. Abschnitt
Wahl der Dienststellenausschüsse
§ 22 § 22
§ 22 Wahlausschreibung
(1) Der Zentralwahlausschuss hat die Wahl der Dienststellenausschüsse unter Bekanntgabe des Wahltages (der Wahltage) und der Zahl der zu wählenden Mitglieder der einzelnen Dienststellenausschüsse auszuschreiben. Der Zentralwahlausschuss hat die Wahlausschreibung spätestens sieben Wochen vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen), für die Personalvertreter gewählt werden, während zweier Wochen kundzumachen und die Wahlausschreibung den Leitern der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bildungsdirektion schriftlich zu übermitteln. Die Bildungsdirektion hat die Wahlausschreibung unverzüglich auf ihrer Internetseite kundzumachen und den Tag der Kundmachung in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Als Tag der Wahlausschreibung gilt, sofern in dieser nicht ein anderer Tag bestimmt wird, der Tag ihrer Kundmachung auf der Internetseite der Bildungsdirektion.
§ 23 § 23
§ 23 Wahlkundmachung
(1) Der Zentralwahlausschuss hat spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag eine Wahlkundmachung zu erlassen, die jedenfalls Folgendes zu enthalten hat:
a) die Voraussetzungen für das aktive und das passive Wahlrecht,
b) den Hinweis, dass die Wählerliste (§ 25) während der Amtsstunden bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingesehen werden kann, und die Angabe des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wählerliste aufliegt,
c) den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Dienststellenwahlausschuss einzubringen sind, widrigenfalls sie zurückgewiesen werden,
d) den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich beim Dienststellenwahlausschuss spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag einzubringen sind, widrigenfalls sie als verspätet zurückgewiesen werden,
e) den Hinweis, dass Wahlvorschläge nicht mehr Namen von Wahlwerbern als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten dürfen,
f) den Hinweis auf die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss,
g) den Hinweis, dass die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufliegen,
h) den Hinweis, dass die Stimme nur mit einem amtlichen Stimmzettel gültig abgegeben werden kann, und
i) den Hinweis, dass das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, die Stimme aber unter den im § 37 angeführten Voraussetzungen auf dem Postweg oder auf dem Weg der Dienst- oder Kurierpost abgegeben werden kann und dass der Stimmzettel in diesem Fall spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuss eingelangt sein muss.
(2) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses zu unterfertigen; sie ist in jeder Dienststelle (Schule) bis zur Beendigung der Wahlhandlung so anzuschlagen, dass die Wahlberechtigten von ihrem Inhalt ohne Schwierigkeit Kenntnis nehmen können.
§ 24 § 24
§ 24 Verzeichnis der Lehrer
(1) Die Leiter der Bezirksverwaltungsbehörden haben den Dienststellenwahlausschüssen spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag ein nach Schulen geordnetes Verzeichnis aller Lehrer zu übermitteln, die am 49. Tag vor dem (ersten) Wahltag einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. Dabei gehört ein Lehrer jener Dienststelle (Schule) an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Lehrer, die vom Dienst befreit, enthoben, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen oder sonst abwesend sind, bleiben Angehörige dieser Dienststelle.
(2) Das Verzeichnis hat Vor- und Zunamen und Geburtsdaten der Lehrer sowie die für die Beurteilung der Wahlberechtigung maßgebenden Angaben (§ 15 Abs. 2, 3 und 4 des Bundes- Personalvertretungsgesetzes) zu enthalten.
(3) Die Bildungsdirektion hat den Leitern der Bezirksverwaltungsbehörden die für die Erstellung des Verzeichnisses der Lehrer erforderlichen Daten bekannt zu geben.
§ 25 § 25
§ 25 Wählerliste
(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat anhand des Verzeichnisses der Lehrer die Wahlberechtigten festzustellen, indem er die Lehrer ausscheidet, die
a) am Stichtag, das ist der 49. Tag vor dem (ersten) Wahltag, noch nicht drei Wochen Lehrer sind;
b) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Aufgrund der Feststellung nach Abs. 1 und allenfalls notwendiger Ergänzungen des Verzeichnisses der Lehrer hat der Dienststellenwahlausschuss die Wählerliste anzulegen.
§ 26 § 26
§ 26 Auflegung der Wählerliste und Herstellung von Abschriften
(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag bei der Bezirksverwaltungsbehörde durch zehn Arbeitstage (Einsichtsfrist) zur Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Innerhalb der Einsichtsfrist können die Wahlberechtigten Abschriften der Wählerliste anfertigen und gegen Ersatz der Kosten Vervielfältigungen der Wählerliste herstellen lassen.
§ 27 § 27
§ 27 Berichtigung der Wählerliste
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist können Lehrer, die in die Wählerliste nicht aufgenommen sind, für sich aber das Wahlrecht beanspruchen, die Aufnahme in die Wählerliste beantragen. In gleicher Weise kann jeder Wahlberechtigte die Aufnahme von Lehrern, die in die Wählerliste nicht aufgenommen wurden, denen aber seiner Meinung nach das Wahlrecht zusteht, in die Wählerliste oder die Streichung von Personen, die in die Wählerliste aufgenommen wurden, denen aber seiner Meinung nach das Wahlrecht nicht zusteht, beantragen.
(2) Anträge nach Abs. 1 sind zu begründen und schriftlich oder mündlich beim Dienststellenwahlausschuss einzubringen. Die Anträge können nach Maßgabe der beim Dienststellenwahlausschuss vorhandenen technischen Möglichkeiten mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Über mündlich eingebrachte Anträge ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat Personen, auf deren Eintragung oder Nichteintragung sich Anträge nach Abs.1 beziehen, hiervon unverzüglich zu verständigen.
(4) Der Dienststellenwahlausschuss hat über Anträge nach Abs. 1 innerhalb dreier Werktage zu entscheiden, eine Ausfertigung der Entscheidung dem Lehrer, der die Änderung der Wählerliste beantragt hat, sowie dem Lehrer, auf den sich der Antrag bezogen hat, zuzustellen und allenfalls notwendige Berichtigungen der Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung zu veranlassen.
(5) Anträge nach Abs.1, die nach Ablauf der Einsichtsfrist eingelangt sind, hat der Dienststellenwahlausschuss zurückzuweisen.
(6) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses können der Lehrer, der die Änderung der Wählerliste beantragt hat, sowie die Personen, auf die sich der Antrag bezogen hat, innerhalb dreier Werktage nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben.
(7) Der Dienststellenwahlausschuss ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum (ersten) Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.
§ 28 § 28
§ 28 Wahlvorschläge
(1) Die Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss einzubringen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 1 v. H. der Wahlberechtigten, jedenfalls aber von zwei Wahlberechtigten, unterschrieben sein.
(2) Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Kandidaten als die vierfache Anzahl der bei der Wahl des Dienststellenausschusses zu vergebenden Mandate enthalten. Enthalten Wahlvorschläge mehr Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses überschreiten, als nicht angeführt.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine unterscheidbare Bezeichnung sowie – mit arabischen Ziffern gereiht – Vor- und Zunamen, Geburtsjahr und Bezeichnung der Dienststelle (Schule) der Wahlwerber sowie Vor- und Zunamen und Bezeichnung der Dienststelle (Schule) eines Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten. Fehlt die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten, gilt der an erster Stelle angeführte Wahlwerber als solcher. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer Bedacht genommen werden.
(4) In einen Wahlvorschlag dürfen nur die Namen von Personen aufgenommen werden, die hierzu schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben. Diese Zustimmungserklärungen sind gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag einzubringen.
(5) Der Dienststellenwahlausschuss hat das Einlangen eines Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit des Einlangens schriftlich zu bestätigen.
§ 29 § 29
§ 29 Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen
(1) Die Wählergruppen sind berechtigt, Wahlvorschläge innerhalb der Einreichungsfrist zu ändern oder zurückzuziehen. Eine solche Änderung oder Zurückziehung muss von der Mehrheit der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die den zuerst eingebrachten Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(2) Unterschriften können nach dem Einlangen eines Wahlvorschlages beim Dienststellenwahlausschuss nur vor der Entscheidung über dessen Zulässigkeit und nur dann zurückgezogen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie durch einen wesentlichen Irrtum, durch Drohung oder durch arglistige Täuschung veranlasst wurden.
(3) Über die Zulässigkeit der Zurückziehung von Unterschriften nach Abs. 2 entscheidet der Dienststellenwahlausschuss.
§ 30 § 30
§ 30 Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und festgestellte Mängel dem Zustellungsbevollmächtigten mit der Aufforderung bekanntzugeben, diese innerhalb dreier Werktage zu beheben.
(2) Tragen mehrere Wahlvorschläge für die Wahl eines Dienststellenausschusses gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Dienststellenwahlausschuss ein Einvernehmen über die Unterscheidung dieser Bezeichnungen zwischen den zuständigen Zustellungsbevollmächtigten anzubahnen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat der Dienststellenwahlausschuss diese Wahlvorschläge unterscheidbar, z. B. durch Beifügen von Buchstaben, zu kennzeichnen.
(3) Wahlwerber, deren Namen auf Wahlvorschlägen verschiedener Wählergruppen enthalten sind, oder Wahlberechtigte, die Wahlvorschläge verschiedener Wählergruppen unterzeichnet haben, sind aufzufordern, sich innerhalb dreier Tage für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Unterbleibt eine diesbezügliche Erklärung, so ist der Name des Wahlwerbers bzw. des Unterzeichners nur auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag zu belassen.
§ 31 § 31
§ 31 Zulassung von Wahlvorschlägen
(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat über die Zulassung und die Reihenfolge des Einlangens der eingebrachten Wahlvorschläge innerhalb dreier Tage nach Ablauf der Einbringungsfrist oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(2) Als verspätet zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die nicht rechtzeitig eingebracht wurden; als zur Gänze unzulässig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die nicht von der vorgeschriebenen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sind oder nicht wenigstens den Namen eines wählbaren Wahlwerbers enthalten; als teilweise unzulässig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, soweit darin Namen nicht wählbarer Personen oder von Personen, deren Zustimmungserklärung fehlt, enthalten sind, die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind. Enthalten Wahlvorschläge Namen von Wahlwerbern über die zulässige Höchstzahl hinaus, so gelten diese Namen als nicht angeführt.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Zurückweisung eines Wahlvorschlages dem Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(4) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind dem Zentralwahlausschuss unverzüglich bekannt zu geben.
§ 32 § 32
§ 32 Kundmachung der Wahlvorschläge
(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen) sowie an der Amtstafel des Sitzes des Dienststellenwahlausschusses, kundzumachen.
(2) In der Kundmachung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Dienststellenausschuss vertreten sind, nach der Anzahl der bei der letzten Dienststellenausschusswahl erhaltenen Mandate zu richten. Bei gleicher Anzahl an Mandaten bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Dienststellenausschusswahl erhaltenen Anzahl an Stimmen. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet über die Reihenfolge das vom jüngsten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses zu ziehende Los.
(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das vom jüngsten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses zu ziehende Los.
§ 33 § 33
§ 33 Wahlvorbereitung
(1) Die Wahlvorbereitung und die Wahl sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Unterrichtes durchzuführen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat spätestens am 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden (Wahlzeit) sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Wahllokal), festzusetzen und spätestens am 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag in gleicher Weise wie die Wahlkundmachung bekannt zu machen.
(3) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein; hierbei ist durch Bereitstellung einer Wahlzelle dafür zu sorgen, dass der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(4) Im Wahllokal sind die Wahlvorschläge und eine Belehrung über die Ausfüllung der Stimmzettel zur Einsicht aufzulegen.
§ 34 § 34
§ 34 Stimmzettel
(1) Für die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse sind amtliche Stimmzettel in der Größe von 14,5 bis 15,5 Zentimeter in der Breite und 20 bis 22 Zentimeter in der Länge aus weißem Papier nach dem Muster der Anlage (Anlage A) zu verwenden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite die Bezeichnungen der zugelassenen Wahlvorschläge, vor jeder Bezeichnung einen Kreis und vor jedem Kreis die Nummer des Wahlvorschlages zu enthalten.
(3) Die Anordnung der Herstellung der amtlichen Stimmzettel obliegt dem Zentralwahlausschuss.
(4) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuss entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zuzüglich einer Reserve von höchstens 25 v. H. den Dienststellenwahlausschüssen zu übersenden.
(5) Für die Wahl sind Umschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden (Wahlkuvert).
§ 35 § 35
§ 35 Teilnahme an der Wahl
An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in der Wählerliste enthalten sind.
§ 36 § 36
§ 36 Sicherung der Ruhe und Ordnung
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.
(2) Das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses, dessen Hilfspersonen und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Abgabe ihrer Stimme betreten. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme unverzüglich zu verlassen.
§ 37 § 37
§ 37 Ausübung des Wahlrechtes
(1) Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses eine Stimme.
(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben.
(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 2 ist die Abgabe der Stimme im Postweg (Briefwahl) zulässig, wenn der Wahlberechtigte an einem Wahltag nicht am Ort der Stimmabgabe anwesend sein kann.
(4) Der Dienststellenwahlausschuss hat zu bestimmen, für welche Wahlberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 offenkundig ist.
(5) Wahlberechtigte, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abgabe der Stimme im Postweg nicht offenkundig ist, haben die Zulassung zur Abgabe der Stimme im Postweg beim Dienststellenwahlausschuss so frühzeitig zu beantragen, dass die Zustellung oder Aushändigung der im § 38 Abs. 1 genannten Wahlbehelfe an sie so rechtzeitig vor dem (ersten) Wahltag möglich ist, dass sie diese zur Ausübung des Wahlrechtes benützen können.
(6) Über Anträge auf Zulassung zur Abgabe der Stimme im Postweg hat der Dienststellenwahlausschuss innerhalb zweier Werktage nach ihrem Einlangen, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, dass der Wahlberechtigte sein Wahlrecht ausüben kann.
(7) Stellt der Dienststellenwahlausschuss fest, dass ein Wahlberechtigter, der die Zulassung zur Abgabe der Stimme im Postweg beantragt hat, zur Abgabe der Stimme im Postweg nicht berechtigt ist, so hat er diesem Wahlberechtigten eine Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen.
(8) Wahlberechtigte, die zur Abgabe der Stimme im Postweg befugt sind, können ihre Stimme auch auf dem Weg der Dienst- oder Kurierpost abgeben.
(9) Die Namen der Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postweg berechtigt sind, sind in der Wählerliste zu kennzeichnen.
§ 38 § 38
§ 38 Briefwahl
(1) Den Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postweg aufgrund eines Antrages nach § 37 Abs. 5 berechtigt sind, hat der Dienststellenwahlausschuss
a) je einen amtlichen Stimmzettel (§ 34 Abs. 1),
b) je ein Wahlkuvert (§ 34 Abs. 5) und
c) je einen freigemachten, mit der Anschrift des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und Zunamen und der Bezeichnung der Dienststelle des Wahlberechtigten versehenen Umschlag (Briefumschlag) zu übersenden.
(2) Für die übrigen Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postweg berechtigt sind (§ 37 Abs. 4), hat der Dienststellenwahlausschuss die Wahlbehelfe nach Abs. 1 den Leitern der in Betracht kommenden Dienststellen (Schulen) zugleich mit einem Verzeichnis der Wahlberechtigten dieser Dienststelle (Schule) zu übersenden.
(3) Die Zustellung der Wahlbehelfe an Wahlberechtigte, die zur Abgabe der Stimme im Postweg befugt sind, ist auch auf dem Weg der Dienst- oder Kurierpost zulässig.
(4) Die Leiter der Dienststellen (Schulen) haben dafür zu sorgen, dass die Wahlbehelfe nach Abs. 1 den Wahlberechtigten der Dienststelle (Schule) gegen Empfangsbestätigung so rechtzeitig zukommen, dass die Wahlberechtigten die Wahlbehelfe zur Ausübung des Wahlrechtes benützen können. Die Leiter der Dienststellen (Schulen) haben die Empfangsbestätigungen unverzüglich gesammelt dem Dienststellenwahlausschuss zu übersenden.
(5) Wahlberechtigte, die ihre Stimme im Postweg abgeben, haben den Briefumschlag mit dem Wahlkuvert und dem Stimmzettel so rechtzeitig an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass er vor Schluss der Stimmabgabe (§ 40 Abs. 1) beim Dienststellenwahlausschuss einlangt.
(6) Auf den beim Dienststellenwahlausschuss einlangenden Briefumschlägen sind Datum und Uhrzeit des Einlangens anzumerken. Die eingelangten Briefumschläge sind bis zur Stimmenzählung ungeöffnet aufzubewahren.
§ 39 § 39
§ 39 Stimmabgabe
(1) Die Wahlberechtigten haben, soweit im § 37 nichts anderes bestimmt ist, ihr Wahlrecht durch Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal auszuüben.
(2) Wähler, die durch ein körperliches Gebrechen verhindert sind, ihren Stimmzettel auszufüllen und in den Umschlag zu legen, dürfen sich der Hilfe einer von ihnen zu bestimmenden Begleitperson bedienen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Dienststellenwahlausschuss. Jede Abgabe der Stimme mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift (§ 44) zu vermerken.
(3) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuss zu treten, seinen Namen zu nennen und im Zweifel seine Identität durch Urkunden oder Zeugen nachzuweisen. Hierauf hat der Vorsitzende dem Wähler einen amtlichen Stimmzettel und ein leeres Wahlkuvert mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen, in das Wahlkuvert zu geben, dieses zu verschließen und sodann dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen hat.
(4) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, kann er die Ausfolgung eines weiteren Stimmzettels verlangen. Die Ausfolgung eines weiteren Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 5) zu vermerken. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgefolgten Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuss durch Zerreißen unbrauchbar zu machen.
(5) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers ersichtlich zu machen und der Name des Wählers unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
(6) Ein Wahlberechtigter, der zur Abgabe der Stimme im Postweg berechtigt ist, kann seine Stimme auch persönlich vor dem Dienststellenwahlausschuss abgeben. Benützt er zur Abgabe der Stimme nicht das ihm zugesandte Wahlkuvert und den ihm zugesandten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben. Dies ist in der Niederschrift (§ 44) zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu vermerken.
§ 40 § 40
§ 40 Schluss der Stimmabgabe; Stimmenzählung
(1) Sobald die für die Stimmabgabe festgesetzte Zeit abgelaufen ist, hat der Vorsitzende des Dienstellenwahlausschusses dies bekannt zu geben. Von da an dürfen nur die zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal anwesenden Wähler zur Abgabe der Stimme zugelassen werden. Sobald die letzten Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende des Dienstellenwahlausschusses die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Schluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses, dessen Hilfspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Nach Schluss der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die eingelangten Briefumschläge (§ 38 Abs. 5) zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen. Die Namen der Wähler, die ihre Stimme auf dem Postweg abgegeben haben, sind nach Anbringen des Vermerkes „Briefwähler“ unter sinngemäßer Anwendung des § 39 Abs. 5 in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Briefumschläge sind zu den Wahlakten zu nehmen. Verspätet eingelangte Briefumschläge, Briefumschläge von Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuss bereits persönlich ausgeübt haben, Briefumschläge, bei denen nicht ersichtlich ist, von wem sie eingesandt wurden, und Briefumschläge von Lehrern, die gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Verspätet eingelangt“, „Wahlrecht persönlich ausgeübt“, „Absender unbekannt“ oder „Nicht wahlberechtigt“ zu den Wahlakten zu nehmen. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 44) zu vermerken.
(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die Zahl der Wahlkuverts zu ermitteln und die Übereinstimmung der Zahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis angeführten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wahlvorschlägen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
§ 41 § 41
§ 41 Gültigkeit von Stimmzetteln
Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme geben wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Bezeichnung des Wahlvorschlages abgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen angebracht hat, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er dem in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag seine Stimme geben wollte. Ein Stimmzettel ist aber auch dann gültig, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlvorschlages oder durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge eindeutig zu erkennen ist.
§ 42 § 42
§ 42 Ungültigkeit von Stimmzetteln
(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als ein amtlicher Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde,
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass aus ihm nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme geben wollte,
c) keiner der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlvorschläge angezeichnet wurde,
d) zwei oder mehrere Wahlvorschläge angezeichnet wurden,
e) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme geben wollte.
(2) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Dienststellenausschuss, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel. Mehrere Stimmzettel für denselben Dienststellenausschuss, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, zählen, wenn sie nicht aus einem der im Abs. 1 bezeichneten Gründe ungültig sind, als ein gültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf einem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung eines Wahlvorschlages angebracht wurden, gelten, sofern sich hieraus nicht die Ungültigkeit des Stimmzettels ergibt, als nicht beigesetzt. Beilagen im Wahlkuvert sind auf die Gültigkeit eines Stimmzettels ohne Einfluss.
§ 43 § 43
§ 43 Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate ist aufgrund der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl wird errechnet, indem die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Listensummen), ihrer Größe nach geordnet, nebeneinander geschrieben werden; unter jede Summe wird die Hälfte, nach Bedarf das Drittel, das Viertel usw. geschrieben. Die so ermittelten Zahlen werden, beginnend mit der größten Listensumme, ihrer Größe nach untereinander geschrieben. Wahlzahl ist die Zahl, die in der Reihe die so vielte ist, als die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses beträgt. Die Wahlzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.
(2) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in seiner Listensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen auf ein Mandat Anspruch haben, entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
(3) Die auf einen Wahlvorschlag entfallenden Mandate sind den in diesem Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Anführung zuzuweisen.
(4) Die auf einem Wahlvorschlag angeführten, den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses (Abs. 3) folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.
§ 44 § 44
§ 44 Niederschrift
Nach Beendigung der Ermittlung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere festzuhalten sind: die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und Stimmzettel, die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel, die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmzettel, die Zahl der abgegebenen leeren Wahlkuverts, die Wahlzahl, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate, die Namen der gewählten Mitglieder des Dienststellenausschusses und ihrer Ersatzmitglieder, Entscheidungen des Dienststellenwahlausschusses während der Stimmabgabe sowie außergewöhnliche Vorkommnisse. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Dienststellenwahlausschusses und von den anwesenden Wahlzeugen zu unterfertigen.
§ 45 § 45
§ 45 Wahlakten
(1) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wahlkundmachung, Wählerliste, Empfangsbestätigungen, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Wahlkuverts, Briefumschläge, Niederschrift) sind in einen Umschlag zu geben, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses von dessen Vorsitzendem zu versiegeln ist.
(2) Die Wahlakten sind vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenwahlausschusses aufzubewahren.
§ 46 § 46
§ 46 Kundmachung des vorläufigen Wahlergebnisses
Der Dienststellenwahlausschuss hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde während zweier Wochen kundzumachen.
§ 47 § 47
§ 47 Anfechtung des Wahlergebnisses
(1) Das Wahlergebnis kann binnen zweier Wochen nach dessen Kundmachung von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, durch ihren Zustellbevollmächtigten sowie von jenen Lehrern, die Wahlvorschläge eingebracht haben, mittels schriftlichen Einspruchs beim Zentralwahlausschuss wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens angefochten werden. Der Einspruch ist zu begründen.
(2) Der Zentralwahlausschuss hat aufgrund eines Einspruchs nach Abs. 1 die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist, die auf das Wahlergebnis von Einfluss war oder von Einfluss sein konnte.
§ 48 § 48
§ 48 Neuerliche Durchführung des Wahlverfahrens
(1) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(2) Wurde eine Wahl nur zum Teil für ungültig erklärt, so ist der für ungültig erklärte Teil des Wahlverfahrens unverzüglich zu wiederholen.
§ 49 § 49
§ 49 Kundmachung des endgültigen Wahlergebnisses; Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat dem Leiter der Dienststelle, bei welcher der Dienststellenwahlausschuss eingerichtet ist, sowie der Bildungsdirektion das endgültige Wahlergebnis unverzüglich bekannt zu geben. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden. Der Dienststellenleiter hat das Wahlergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle (Schule) während zweier Wochen kundzumachen. Die Bildungsdirektion hat das Wahlergebnis auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Gewählten von ihrer Wahl zum Mitglied des Dienststellenausschusses zu verständigen.
§ 50 § 50
§ 50 Sonderbestimmungen für die Wahl der Dienststellenausschüsse im Fall der Bestellung von Sprengelwahlkommissionen
Im Fall der Bestellung von Sprengelwahlkommissionen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Dienststellenausschüsse (§§ 22 bis 49) sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
a) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass die Wahlausschreibung auch an jenen Dienststellen (Schulen) kundzumachen ist, für die Sprengelwahlkommissionen bestellt sind.
b) § 23 Abs. 1 lit. b und c gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Wählerliste“ das Wort „Wählerlisten“ tritt. In der Wahlkundmachung ist zusätzlich anzugeben, welche Lehrer ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuss und welche ihr Wahlrecht vor den Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben. Weiters ist in der Wahlkundmachung darauf hinzuweisen, dass die Stimmzettel von zur Abgabe der Stimme im Postweg befugten Lehrern, die ihr Wahlrecht vor einer Sprengelwahlkommission auszuüben haben, bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der Sprengelwahlkommission eingelangt sein müssen.
c) Die §§ 25 bis 27 gelten mit folgenden Maßgaben:
1. An die Stelle des Wortes „Wählerliste“ tritt jeweils das Wort „Wählerlisten“ in der grammatikalisch richtigen Form.
2. Der Dienststellenwahlausschuss hat für die Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuss, und die Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht vor den Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben, separate Wählerlisten anzulegen und den Sprengelwahlkommissionen jene Wählerlisten, in denen die vor den Sprengelwahlkommissionen wahlberechtigten Lehrer erfasst sind, unverzüglich zu übermitteln.
3. Der Dienststellenwahlausschuss hat der Sprengelwahlkommission im Fall der Berichtigung einer Wählerliste nach § 27 Abs. 4 oder 8, die im Sprengel wahlberechtigte Lehrer betrifft, unverzüglich eine berichtigte Wählerliste zu übermitteln.
d) § 32 gilt mit der Maßgabe, dass der Dienststellenwahlausschuss die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag auch an jenen Dienststellen (Schulen) kundzumachen hat, für die Sprengelwahlkommissionen bestellt sind.
e) § 33 gilt mit der Maßgabe, dass der Dienststellenwahlausschuss spätestens am 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag auch die für die Stimmabgabe bei der Sprengelwahlkommission bestimmten Tagesstunden (Wahlzeit) sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Wahllokal), festzusetzen hat und die Wahlzeit und das Wahllokal spätestens am 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag an jenen Dienststellen (Schulen), für die Sprengelwahlkommissionen bestellt sind, kundzumachen hat.
f) § 34 gilt mit der Maßgabe, dass der Dienststellenwahlausschuss den Sprengelwahlkommissionen die amtlichen Stimmzettel entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zuzüglich einer Reserve von höchstens 25 v. H. zu übersenden hat.
g) Die §§ 37 und 38 gelten für Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht vor den Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben, mit der Maßgabe, dass
1. Entscheidungen nach § 37 Abs. 4, 6 und 7 die Sprengelwahlkommission zu treffen hat,
2. Anträge nach § 37 Abs. 5 bei der Sprengelwahlkommission einzubringen sind, die Wahlbehelfe nach § 38 Abs. 1 und 2 von der Sprengelwahlkommission zu übersenden sind und die Briefumschläge die Anschrift der Sprengelwahlkommission zu tragen haben,
3. die Aufgaben nach § 38 Abs. 1 und 2 der Sprengelwahlkommission zukommen,
4. der Briefumschlag nach § 38 Abs. 1 lit. c die Anschrift der Sprengelwahlkommission zu tragen hat,
5. die Empfangsbestätigungen nach § 38 Abs. 4 der Sprengelwahlkommission zu übersenden sind.
h) § 39 gilt mit der Maßgabe, dass zur Stimmabgabe bei der Sprengelwahlkommission ausschließlich die laut Wählerliste dem jeweiligen Sprengel zugeordneten Wahlberechtigten befugt sind und diese ihr Wahlrecht nur bei der für sie zuständigen Sprengelwahlkommission ausüben dürfen.
i) § 40 gilt mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zusätzlich das von der Sprengelwahlkommission festgestellte Ergebnis der Wahl des Dienststellenausschusses unverzüglich telefonisch und schriftlich mitzuteilen hat. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unzulässig.
j) § 44 gilt mit der Maßgabe, dass die von der Sprengelwahlkommission aufgenommene Niederschrift keine Angaben über die Wahlzahl, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate sowie die Namen der gewählten Mitglieder des Dienststellenausschusses und ihrer Ersatzmitglieder zu enthalten hat.
k) § 49 gilt mit der Maßgabe, dass der Leiter der Dienststelle, bei der der Dienststellenwahlausschuss eingerichtet ist, das endgültige Wahlergebnis auch an jenen Dienststellen (Schulen), für die Sprengelwahlkommissionen bestellt sind, kundzumachen hat.
5. Abschnitt
Wahl des Zentralausschusses
§ 51 § 51
§ 51 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Wahl der Dienststellenausschüsse
(1) Auf die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses finden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß Anwendung.
(2) Vom Beschluss über die Ausschreibung der Wahl ist die Bildungsdirektion unverzüglich schriftlich zu verständigen.
§ 52 § 52
§ 52 Zeitpunkt der Wahl
Die Wahl des Zentralausschusses ist, soweit sich aus § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes ergibt, gemeinsam mit der Wahl der Dienststellenausschüsse durchzuführen.
§ 53 § 53
§ 53 Wahlkundmachung
Die Bestimmung des § 23 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Abs. 1 lit. d an die Stelle des Dienststellenwahlausschusses der Zentralwahlausschuss zu treten hat.
§ 54 § 54
§ 54 Stimmzettel
Für die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier nach dem Muster der Anlage (Anlage B) zu verwenden.
§ 55 § 55
§ 55 Stimmabgabe
(1) Die Stimme ist gleichzeitig mit der Stimme für die Wahl des Dienststellenausschusses abzugeben.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postweg berechtigt sind, neben den Stimmzetteln für die Wahl des Dienststellenausschusses auch solche für die Wahl des Zentralausschusses zukommen.
(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat dem Wähler außer dem nach § 39 Abs. 3 zu übergebenden Stimmzettel einen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben.
(4) Der Wähler hat auch den Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses auszufüllen und gemeinsam mit dem Stimmzettel für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu geben.
§ 56 § 56
§ 56 Stimmenzählung
Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel gesondert zu ordnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmzettel sowie die Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen.
§ 57 § 57
§ 57 Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat das vom Dienststellenwahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Zentralausschusses dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unverzüglich telefonisch und schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unzulässig.
(2) Der Zentralwahlausschuss hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 43 das Ergebnis der Wahl des Zentralausschusses zu ermitteln.
§ 58 § 58
§ 58 Wahlakten
Die Wahlakten über die Wahl des Zentralausschusses sind dem Zentralwahlausschuss unverzüglich zu übersenden. Dieser hat die Mitteilungen nach § 57 Abs. 1 erster Satz den Wahlakten anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten für die Wahl des Zentralausschusses obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
§ 59 § 59
§ 59 Kundmachung des Wahlergebnisses
Die nach den §§ 46 und 49 dem Dienststellenwahlausschuss zukommenden Aufgaben obliegen dem Zentralwahlausschuss. Das vorläufige Wahlergebnis der Wahl des Zentralausschusses ist an der Amtstafel der Bildungsdirektion kundzumachen.
§ 60 § 60
§ 60 Sonderbestimmungen für die Wahl des Zentralausschusses im Fall der Bestellung von Sprengelwahlkommissionen
(1) Im Fall der Bildung von Sprengelwahlkommissionen gelten § 39 Abs. 3 und die Bestimmungen über die Wahl des Zentralausschusses (§§ 51 bis 59) sinngemäß, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 55 gilt mit der Maßgabe, dass der Dienststellenwahlausschuss den Sprengelwahlkommissionen für die vor der Sprengelwahlkommission Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postweg befugt sind, zusätzlich Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zukommen zu lassen hat.
II. Hauptstück
Wahl der Personalvertreter für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
1. Abschnitt
Wahlausschüsse
§ 61 § 61
§ 61 Zentralwahlausschüsse und Dienststellenwahlausschüsse
(1) Vor jeder Wahl der Personalvertreter ist
a) bei der Bildungsdirektion ein Zentralwahlausschuss für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und
b) bei der Landesregierung ein Zentralwahlausschuss für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
zu bilden. Im Übrigen finden auf die Zentralwahlausschüsse die Bestimmungen des 1. Abschnittes des I. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.
(2) Auf die Dienststellenwahlausschüsse finden die Bestimmungen des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass Dienststellenwahlausschüsse bei jeder Dienststelle (Schule) zu bilden sind, bei der ein Dienststellenausschuss zu wählen ist, und dass die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle (Schule), bei welcher der Dienststellenwahlausschuss gebildet wurde, während zweier Wochen kundzumachen sind.
2. Abschnitt
Wahl der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse
§ 62 § 62
§ 62 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses für Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen
(1) Auf die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse finden die Bestimmungen des 4. und 5. Abschnittes des I. Hauptstückes – ausgenommen die §§ 50 und 60 – sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass
a) an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 23 Abs. 1 lit. b und g und § 46) die Dienststelle (Schule) zu treten hat, bei der ein Dienststellenausschuss zu wählen ist,
b) die Bildungsdirektion das Verzeichnis der Lehrer (§ 24) zu erstellen und den Dienststellenwahlausschüssen zu übermitteln hat und
c) die Wählerliste (§ 25) bei der Dienststelle (Schule) aufzulegen ist; bei zusammengefassten Dienststellen (Schulen) ist die Wählerliste bei jeder Dienststelle (Schule) aufzulegen.
(2) Vom Beschluss über die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse ist der Leiter der Dienststelle (Schule), bei der ein Dienststellenausschuss zu wählen ist, unverzüglich zu verständigen.
3. Abschnitt
Wahl der Vertrauenspersonen
§ 63 § 63
§ 63 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Wahl der Dienststellenausschüsse
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen finden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes und die Bestimmungen der §§ 61 und 62 sinngemäß Anwendung.
§ 64 § 64
§ 64 Dienststellenwahlausschüsse
(1) Vor jeder Wahl der Vertrauenspersonen hat
a) der Zentralausschuss für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion einen Dienststellenwahlausschuss für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und
b) der Zentralausschuss für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bei der Landesregierung einen Dienststellenwahlausschuss für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
zu bilden.
(2) Der Zentralausschuss für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen hat die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Bildungsdirektion während zweier Wochen kundzumachen. Der Zentralausschuss für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen hat die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung während zweier Wochen kundzumachen. Ebenso hat die Bildungsdirektion diese Namen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
§ 65 § 65
§ 65 Wählerliste
Die Wählerliste ist bei der Bildungsdirektion aufzulegen.
§ 66 § 66
§ 66 Zeitpunkt der Wahl
Die Wahl der Vertrauenspersonen ist gleichzeitig mit der Wahl der Dienststellenausschüsse durchzuführen.
§ 67 § 67
§ 67 Stimmzettel
Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier nach dem Muster der Anlage (Anlage C) zu verwenden.
§ 68 § 68
§ 68 Kennzeichnung der Wahlkuverts
Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind Wahlkuverts zu verwenden, auf denen die Dienststelle (Schule) angegeben ist, für die die Vertrauensperson zu wählen ist.
III. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
§ 69 § 69
§ 69 Fristen
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bezeichnete Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll; sie enden mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist werden durch Sonn- und Feiertag, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Arbeitstag.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(5) Arbeitstage im Sinn dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.
§ 70 § 70
§ 70 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Tiroler Landesregierung über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter für die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, LGBl. Nr. 30/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 79/2009, außer Kraft.
Anl. 1
Anhänge
AnlageA-zu95-2011PDFAnl. 2
Anhänge
AnlageB-zu95/2011PDFAnl. 3
Anhänge
AnlageC-zu95-2011PDF