(1) Die Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss einzubringen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 1 v. H. der Wahlberechtigten, jedenfalls aber von zwei Wahlberechtigten, unterschrieben sein.
(2) Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Kandidaten als die vierfache Anzahl der bei der Wahl des Dienststellenausschusses zu vergebenden Mandate enthalten. Enthalten Wahlvorschläge mehr Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses überschreiten, als nicht angeführt.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine unterscheidbare Bezeichnung sowie – mit arabischen Ziffern gereiht – Vor- und Zunamen, Geburtsjahr und Bezeichnung der Dienststelle (Schule) der Wahlwerber sowie Vor- und Zunamen und Bezeichnung der Dienststelle (Schule) eines Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten. Fehlt die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten, gilt der an erster Stelle angeführte Wahlwerber als solcher. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer Bedacht genommen werden.
(4) In einen Wahlvorschlag dürfen nur die Namen von Personen aufgenommen werden, die hierzu schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben. Diese Zustimmungserklärungen sind gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag einzubringen.
(5) Der Dienststellenwahlausschuss hat das Einlangen eines Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit des Einlangens schriftlich zu bestätigen.
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