(1) Eine Ausfertigung des Beschlusses des Dienststellenausschusses über die Bestellung eines Lehrers zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses ist diesem Lehrer zuzustellen.
(2) Der Dienststellenausschuss hat die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde während zweier Wochen kundzumachen. Ebenso hat die Bildungsdirektion diese Namen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
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