(1) Die Wählergruppen haben dem Dienststellenausschuss, für dessen Wahl der Dienststellenwahlausschuss gebildet wird, rechtzeitig vor der Wahl Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum der Personen, die sie als Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses vorschlagen, bekannt zu geben. Die vorgeschlagenen Personen müssen zum Dienststellenausschuss wählbar sein.
(2) Ein Lehrer darf nicht gleichzeitig Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Dienststellenwahlausschusses und Mitglied bzw. Ersatzmitglied einer Sprengelwahlkommission sein.
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