(1) Vor jeder Wahl der Vertrauenspersonen hat
a) der Zentralausschuss für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion einen Dienststellenwahlausschuss für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und
b) der Zentralausschuss für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bei der Landesregierung einen Dienststellenwahlausschuss für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
zu bilden.
(2) Der Zentralausschuss für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen hat die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Bildungsdirektion während zweier Wochen kundzumachen. Der Zentralausschuss für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen hat die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung während zweier Wochen kundzumachen. Ebenso hat die Bildungsdirektion diese Namen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
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