Der Zentralwahlausschuss ist erstmals von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei dessen Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung seiner Mitglieder einzuberufen und hat spätestens vier Wochen nach der Bestellung seiner Mitglieder zur ersten Sitzung zusammenzutreten.
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