(1) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und die Zahl der Lehrer im betreffenden politischen Bezirk mindestens 300 beträgt, kann der Dienststellenausschuss Wahlsprengel festsetzen und neben dem Dienststellenwahlausschuss für jeden festgesetzten Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission bestellen. Die Sprengelwahlkommission besteht, wenn die Zahl der Lehrer im jeweiligen Sprengel weniger als 400 beträgt, aus drei, im Übrigen aus fünf Mitgliedern.
(2) Der Dienststellenausschuss, der eine Sprengelwahlkommission bestellt, hat die Mitglieder der Sprengelwahlkommission unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen auf Vorschlag dieser Wählergruppen zu bestellen. Für jede Wählergruppe ist eine den Mitgliedern entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das der gleichen Wählergruppe angehört.
(3) Der Dienststellenausschuss, der eine Sprengelwahlkommission bestellt, hat dem Zentralausschuss die von ihm festgelegten Wahlsprengel sowie den Sitz und die Mitglieder der für die Wahlsprengel bestellten Sprengelwahlkommissionen unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Die Tätigkeit der Sprengelwahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens der an seine Stelle tretenden neu bestellten Sprengelwahlkommission.
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