Für die Entsendung von Wahlzeugen, die erstmalige Einberufung eines Dienststellenwahlausschusses, die Wahl eines Vorsitzenden (Stellvertreters) und eines Schriftführers, die Einberufung eines Dienststellenwahlausschusses, die Vorbereitung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 5 bis 11 sinngemäß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise