(1) Die Stimme ist gleichzeitig mit der Stimme für die Wahl des Dienststellenausschusses abzugeben.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postweg berechtigt sind, neben den Stimmzetteln für die Wahl des Dienststellenausschusses auch solche für die Wahl des Zentralausschusses zukommen.
(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat dem Wähler außer dem nach § 39 Abs. 3 zu übergebenden Stimmzettel einen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben.
(4) Der Wähler hat auch den Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses auszufüllen und gemeinsam mit dem Stimmzettel für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu geben.
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