(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bezeichnete Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll; sie enden mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist werden durch Sonn- und Feiertag, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Arbeitstag.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(5) Arbeitstage im Sinn dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.
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