(1) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate ist aufgrund der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl wird errechnet, indem die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Listensummen), ihrer Größe nach geordnet, nebeneinander geschrieben werden; unter jede Summe wird die Hälfte, nach Bedarf das Drittel, das Viertel usw. geschrieben. Die so ermittelten Zahlen werden, beginnend mit der größten Listensumme, ihrer Größe nach untereinander geschrieben. Wahlzahl ist die Zahl, die in der Reihe die so vielte ist, als die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses beträgt. Die Wahlzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.
(2) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in seiner Listensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen auf ein Mandat Anspruch haben, entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
(3) Die auf einen Wahlvorschlag entfallenden Mandate sind den in diesem Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Anführung zuzuweisen.
(4) Die auf einem Wahlvorschlag angeführten, den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses (Abs. 3) folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.
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