(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen) sowie an der Amtstafel des Sitzes des Dienststellenwahlausschusses, kundzumachen.
(2) In der Kundmachung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Dienststellenausschuss vertreten sind, nach der Anzahl der bei der letzten Dienststellenausschusswahl erhaltenen Mandate zu richten. Bei gleicher Anzahl an Mandaten bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Dienststellenausschusswahl erhaltenen Anzahl an Stimmen. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet über die Reihenfolge das vom jüngsten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses zu ziehende Los.
(3) Im Anschluss an die nach Abs. 2 gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das vom jüngsten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses zu ziehende Los.
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