(1) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wahlkundmachung, Wählerliste, Empfangsbestätigungen, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Wahlkuverts, Briefumschläge, Niederschrift) sind in einen Umschlag zu geben, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses von dessen Vorsitzendem zu versiegeln ist.
(2) Die Wahlakten sind vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenwahlausschusses aufzubewahren.
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